Pokerverein Kaiserslautern e.V.

Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Pokerverein Kaiserslautern e.V.  (P.V.K)
Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern
Das Geschäftsjahr ist vom 1.1. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Pokerspielern, die sich auf freiwilliger Grundlage zur Förderung, Organization und zur Pflege der Traditionen des Poker vereinen.
  2. Besonders hervorheben möchte der Verein das legale Pokerspiel mit einer deutlichen Abgrenzung zum illegalen Glückspiel.
  3. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
    1. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit
    2. Unterstützung und Beratung der Behörden in Fragen im Zusammenhang mit dem Pokerspiel
    3. Vertretung im übergeordneten  Landesverband sobald dieser gegründet wurde.
    4. Organisation und Ausrichtung von Wettkämpfen und Teilnahme in einem Spielbetrieb auf Landesebene und gegebenfalls auf Bundesebene (Bundesliga)
    5. Ausrichtung von Poker Veranstaltungen
    6. Förderung von Mannschaften  und Spitzenspielern
    7. Vertretung der Vereinsinteressen im Zusammenhang mit dem Pokerspiel gegenüber Landes, Deutschen und ausländischen Behörden und Organisationen

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.  Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.  Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Der Verein besteht in der Innendarstellung aus “ordentlichen” und “passiven” Mitgliedern.  In besonderen Fällen wird eine monatliche Mitgliedschaft ermöglicht.
  2. Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.  Jugendliche können erst die Mitgliedschaft erwerben wenn dies der Gesetzgeber ermöglicht.
  3. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschliessend.  Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anffechtbar.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft ist für alle Amtsinhaber zwingend erforderlich.
  2. Alle Pokerspieler, die den Verein auf Landesebene vertreten möchten benötigen ebenfalls die ordentliche Mitgliedschaft.
  3. Personen die durch ihre Tätigkeiten für den Verein auftreten benötigen ebenfalls die ordentliche Mitgliedschaft.
  4. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht an Mitgliederversammlungen.
  5. Teilnahmen an Veranstaltungen sind an eine ordentliche Mitgliedschaft gebunden.

 

§ 6 Passive Mitgliedschaft

  1. Eine passive Mitgliedschaft können alle Personen beantragen die dem Poker positiv gegenüberstehen.
  2. Passive Mitglieder unterstützen den Verein sind aber nicht im Spielbetrieb aktiv.

 

 

 

§ 7 Monatliche Mitgliedschaft

            Der Verein bietet die Möglichkeit der monatlichen Mitgliedschaft.  Hier findet eine monatliche Zahlung des Beitrages ohne weiterführende Verpflichtung in den Folgemonaten statt.  Sofern eine lückenlose Beitragszahlung in einem jeweiligen Quartal und/oder Halbjahr stattgefunden hat, ist das Mitglied berechtigt entsprechende Ehrungen entgegenzunehmen.  Das Mitglied hat kein Stimmrecht an Mitgliederversammlungen und auch kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

 

§ 8 Verlust und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, durch Ausschluß, durch Tod des Mitglieds, bei Nichtentrichtung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages. Die Beitragspflicht erstreckt sich bis zu Ende des laufenden Geschäftsjahres.  Bei einer monatlichen Mitgliedschaft endet die Mitgliedschaft bei nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages aus dem Folgemonat.
  2. Die freiwillige Beendigung der ordentlichen und passiven Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand erklärt werden.  Eine monatliche Mitlgliedschaft endet ohne Kündigung.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.  Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.  Dem Mitglied wird die Gelegenheit gegeben sich vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.  Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.  Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Für die höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die gültige Gebührenordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

 

 

 

§  10 Organe des Vereines

Organe des LandesVereines sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.  Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des laufenden Geschäftsjahrs die Ihre Beiträge vollständigig entrichtet haben. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereines auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Im Wahljahr Wahl des Vorstandes
    2. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
    3. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereines zu bestimmen
    6. Wahl der Kassenprüfer die dem Vostand nicht angehören dürfen und nicht Angestellte des Vereines sein dürfen
    7. Beschluss der Gebührenordnung
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen.  Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. 
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 40% der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.  Sie muss längstens acht Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist unabhängig der anwesenden ordentlichen Mitglieder Beschlußfähig. Ihre Beschlüße werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Über die Beschlüße und, soweit zum Veständnis über deren Zusammenkommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen.  Sie wird vom Protokollführer unterschrieben.

 

 

§ 12 Vorstand
  Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:


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Ein Vorsitzender
Ein stellvertretender Vorsitzender

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Ein Schatzmeister

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Ein Schriftführer
Ein Beisitzer

1. Der Gründungsvorstand wird für die Dauer von 5 Jahren bestellt.  Danach werden Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2.  Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4.  Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5.  Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 

§ 13 Kassenprüfer
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.  Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.  Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.  Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.  Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.  Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 15 Auflösung
     1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder erforderlich. § 41 BGB:
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder erforderlich. Sind nicht 2/3 der Miglieder anwesend, so ist nach Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die weitere Versammlung kann frühestens 2 Monate nach der ersten Versammlung stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig (¾ Mehrheit).

    2.   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

    3.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines (Vereinsvermögen) an die

Stadt Kaiserslautern

 

und zwar das Vereinsvermögen, das nach Tilgung aller Verbindlichkeitenverblieben ist. Die Stadtverwaltung Kaiserslautern hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.

 

Vorgehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 17. Oktober 2007 beschlossen.